AGB


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der BSC Computer Systeme GmbH

§1. Allgemeines
Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese von der BSC Computer Systeme GmbH schriftlich anerkannt wurden. Im Falle des Anerkenntnisses beschränkt sich dieses auf das jeweilige Geschäft.
Alle Angebote und Angaben sind freibleibend. Dem Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit und des Preises bleiben vorbehalten.
Eine Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Die BSC Computer Systeme GmbH kann die Bestellung durch schriftliche Bestätigung oder Beginn der Ausführung von Lieferung oder Leistung binnen zwei Wochen annehmen.
Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen sowie sonstige von der BSC Computer Systeme GmbH erstellte Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte daran verbleiben bei der BSC Computer Systeme GmbH.
Bei Verwendung der gelieferten Ware, insbesondere von Software, sind die Schutzrechte, Lizenz- und sonstigen Bedingungen Dritter zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass der Besteller die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers anerkennt, wenn er den versiegelten Datenträger öffnet.

§ 2. Preise, Zahlung
Alle Preise verstehen sich ab Lager/Geschäftslokal 79194 Gundelfingen (gegenüber Endverbraucher inclusive Umsatzsteuer), aber ohne Nebenleistungen wie Software, Sonderzubehör, Aufrüstungen, Installationen, Schulungen etc. Die Kosten für Verpackung, Versendung und Lieferung der Ware gehen gesondert zu Lasten des Bestellers. Die BSC Computer Systeme GmbH ist bei Versendung der Ware berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen.
Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% p.a. zu bezahlen. Bei Nachweis eines höheren Verzugschadens kann die BSC Computer Systeme GmbH diesen geltend machen.

§ 3. Lieferung, Gefahrenübergang
Die BSC Computer Systeme GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Gerät die BSC Computer Systeme GmbH schuldhaft in Lieferverzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte, mindestens 14-tägige Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Ein Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die der BSC Computer Systeme GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist nicht von der BSC Computer Systeme GmbH zu vertreten.
Gerät der Besteller in Abnahmeverzug, hat die BSC Computer Systeme GmbH Anspruch auf 20% der Kaufsumme als Schadenersatz. Wahlweise kann sie auch auf Abnahme stehen. Im Falle des Schadenersatzes steht dem Besteller der Nachweis frei, dass der eingetretene Schaden geringer ist bzw. dass kein Schaden eingetreten ist.
Wird die BSC Computer Systeme GmbH, ohne dies vertreten zu müssen, von ihren Lieferanten, mit dem sie ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, so dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller nicht nachkommen kann, hat sie ein Rücktrittsrecht. Entsprechendes gilt für Teillieferungen, außer wenn die teilweise Erfüllung für den Besteller kein Interesse mehr hat. Für Letzteres trägt der Besteller die Beweislast.
Mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Versendung erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Ware an die Transportperson.
Verzögert sich der Versand, ohne dass die BSC Computer Systeme GmbH die Verzögerung zu vertreten hat oder befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die BSC Computer Systeme GmbH hat dem Besteller die Versandbereitschaft anzuzeigen.

§ 4.
Liegt ein von der BSC Computer Systeme GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, hat diese nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Besteller kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages erst nach zweimalig fehlgeschlagener Nachbesserung oder dann verlangen, wenn die BSC Computer Systeme GmbH zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Beruht der Schaden jedoch auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit oder auf Ansprüchen nach §1,4 Produkthaftungsgesetz, so gilt vorstehende Haftungsbefreiung nicht.
Soweit die Haftung der BSC Computer Systeme GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, namentlich der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Mitarbeiter.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung der BSC Computer Systeme GmbH zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, sofern die BSC Computer Systeme GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet.
Stehen der BSC Computer Systeme GmbH durchsetzbare Ersatzansprüche gegen Dritte zu, wird sie durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller im Umfang der Abtretung von der Haftung frei.
Die Schadensminderungs- und Schadensvermeidungspflicht des Bestellers bleibt unberührt. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung.
Bei Verkauf gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Software und Literatur sind nach dem Öffnen der Verpackung bzw. brechen des Siegels vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der BSC Computer Systeme GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich die BSC Computer Systeme GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Bei Zahlung per Wechsel oder Scheck tritt Erfüllung erst mit Einlösung ein. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtvollzieher – auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum der BSC Computer Systeme GmbH hinzuweisen und die BSC Computer Systeme GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die BSC Computer Systeme GmbH berechtigt, die Vorbehaltware auf ihre Kosten zurückzunehmen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, außer wenn dies von der BSC Computer Systeme GmbH ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

§ 6. Export
Die Ausfuhr der von der BSC Computer Systeme GmbH gelieferten Waren aus der BRD ist teilweise zustimmungspflichtig. Diese Zustimmung hat der Besteller beim Bundesamt für die gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus einzuholen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen eingehalten werden, er hat diesen Hinweis deshalb an seine Kunden weiterzugeben.

§ 7. Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der BSC Computer Systeme GmbH, Gundelfingen.
Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Vertrag und diese AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sonderbestimmungen für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S.d. § 24 AGBG
Nachstehende weitere Bedingungen gelten nur für den in § 24 AGBG genannten Personenkreis. Soweit diese Bedingungen mit denen unter I. aufgeführten Regelungen kollidieren, gehen die Bedingungen unter II. vor.

§ 8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zum Erhalt der Gewährleistungsansprüche sind Beanstandungen schriftlich gegenüber der BSC Computer Systeme GmbH geltend zu machen. Die Rüge muß binnen acht Tagen ab Lieferung/Abholung der Ware bei der BSC Computer Systeme GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Rüge nicht fristgerecht, gilt die Ware als genehmigt.

§ 9. Eigentumsvorbehalt
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, Unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang, höchstens jedoch in Höhe der offenen Forderung der BSC Computer Systeme GmbH gegen den Besteller, an die BSC Computer Systeme GmbH ab. Die BSC Computer Systeme GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, diese an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der BSC Computer Systeme GmbH, 79194 Gundelfingen. Der BSC Computer Systeme GmbH steht es jedoch frei, den Besteller auch am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.